Lizenzvertrag

 

SOFTWARE – LIZENZVERTRAG

(Kauf als Download oder via Email-Versand)

Stand: Juni 2020

 

zwischen den Software Entwickler- und Vertriebsunternehmen

SOLOCOM LTD.

(nachfolgend Lizenzgeber genannt – Kurzform LG)

 

und dem Käufer

(nachfolgend Lizenznehmer genannt – Kurzform LN)

 

Preambel

LG vertreibt weltweit ein Programm „Order-Exporter“, welches vom LG selbst entwickelt worden ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieses Programm Urheberrechtschutz genießt. LN erwirbt vom LG die vorgenannte Standardsoftware, um diese für seinen Shop einzusetzen. Die Software soll insbesondere verwendet werden, um den Export von Bestellungen in den Formaten CSV, XML und JSON zu ermöglichen und dann in anderen Warenwirtschaftssystemen wieder importieren zu können.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung der erworbenen Software inkl. des Lizenzschlüssels, der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der beschriebenen Nutzungsrechte.

(2) Der LG überlässt dem LN die Vertragssoftware nach der Bezahlung als Email-Anhang inkl. einer PDF Version der zugehörigen Benutzerdokumentation. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt der LG dem LN die Vertragssoftware auf seiner Homepage zum Download bereit. Für den Log-in in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt der LG dem LN den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (Zugangsdaten) mit.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung auf den Seiten „Storetools.de“. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur so oft gleichzeitig genutzt werden, wie vom LN Lizenzen erworben wurden.

(2) Die Anzahl der Lizenzen wird bei Kauf vom LN festgelegt. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.

(3) Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

(4) Der LN darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der LN verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den LG verweist. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie entfällt bei Mehrfachlizenz.

(5) Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

(6) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.

 

§ 3 Lizenzzahlung

(1) Der Kaufpreis errechnet sich nach der Anzahl der vom LN zu erwerbenden Lizenzen beim Bestellvorgang.

(2) Sämtliche Preise sind Bruttopreise, also inkl. derzeit in Deutschland gültigen MwSt.

(3) Sämtliche Zahlungen des LN sind mit Absenden der Bestellung der Vertragssoftware vor Erhalt bzw. Bereitstellung der Software fällig.

 

§ 4 Gewährleistung

(1) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den vom LG genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.

(2) Ist der LN Unternehmer, ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem LG unverzüglich mitzuteilen.

Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3) Ist der LN Unternehmer, ist der LG bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Kunde auch einen neuen Stand der Software übernehmen.

(4) Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den LN bereitstellt und diesen telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet.

 

§ 5 Haftung

(1) Der LG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG.

(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung des LG begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Es besteht keine weitergehende Haftung des LG.

(4) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des LG.

 

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

(2) Der LN verpflichtet sich, es dem LG auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der LN, dem LG Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der LG in den Räumen des LN zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der LG wird den Geschäftsbetrieb des LN durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des LN so wenig wie möglich stören.

 

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt.

Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken.

Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist.

Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.

(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

(4) Für jeden schuldhaften Verstoß des LN gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche des LG bleiben hiervon unberührt.

 

§ 9 Ergänzendes

(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 3 Abs. (4) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine Aufrechnung des LN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht.

(4) AGB des LN finden keine Anwendung.

(5) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der LN diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.

(6) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(7) Erfüllungsort ist 25899 Niebüll. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Niebüll, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.

(9) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.